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Willkommen
im 21.Jahrhundert
Auch christliche Kirchen dürfen nicht mehr
unbegrenzt diskriminieren.
(von Ralf Buchterkirchen, aus Rosige
Zeiten)
Yesim Fadia ist Muslima. Sie hat sich auf
eine ausgeschriebene Stelle als Integrationslotsin auf ein vor der
EU gefördertes Projekt beworben. Fachlich war gegen sie nichts
einzuwenden. Sie sollte dort insbesondere muslimischen MigrantInnen
bei der Arbeitssuche helfen. Der Arbeitgeber hatte nur ein „kleines“
Problem und den falschen Namen. Bei der Arbeitgeberin handelt es
sich um das Diakonische Werk. Mit 420.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
eine der größeren Arbeitgeberinnen in der Bundesrepublik
und – und genau das war das Problem – die Diakonie gehört
der Evangelischen Kirche. Schwerpunkt der Arbeit der Diakonie ist,
ebenso wie bei der katholischen Caritas, die Pflege von Menschen,
sei es in Altersheimen, Krankenhäusern oder Kindergärten.
Aufgabe dieser Vereine ist nicht die Sicherstellung der Religionsausübung.
Die nach eigenen Aussagen „nicht praktizierende Muslima“
wurde gefragt, ob sie Christin werden wolle, was sie ablehnte (Warum
sollte sie auch?). Sie war jedoch bereit einen Vertrag zu unterschreiben
und Kirchensteuer zu zahlen. Das hat der Diakonie jedoch nicht gereicht
und sie wurde abgelehnt. Dagegen klagte Yesim Fadia vor dem Arbeitsgericht
und bekam Recht (und eine Abfindung von 3900 EUR).
Die Diakonie hatte mit den Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
(AGG) argumentiert, welche Kirchen das Recht zur Diskriminierung
explizit einräumt. Dort heißt es in §9: „Kirchen
und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin
mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen
dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht
oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist.“ Damit
verband die Kirche (und will mensch der Debatte zur Einführung
des Antidiskriminierungsgesetzes Glauben schenken auch die gesetzgebende
Gewalt) das Recht, alle ihre MitarbeiterInnen nach eigenen Kriterien
auszuwählen, das AGG also komplett ignorieren zu können.
Überraschenderweise sahen die RichterInnen
dies anders, da die Tätigkeit der IntegrationslotsIn nicht
als klassischer Bestandteil der Religionsausübung zu werten
sei und eine Diskriminierung „nach Art der Tätigkeit“
nicht gerechtfertigt sei. Kirche und christliche PolitikerInnen
geben sich standesgemäß empört, andere feien dieses
Urteil als Meilenstein im Abbau von Diskriminierung. Hat das Urteil
Bestand, würde damit eine Hauptkritik am AGG gegenstandslos,
die die Ausuferung der Ausnahmerechte abseits des Verkündungsdienstes
religiöser Gemeinschaften kritisiert hat. Dies ist auch für
Lesben und Schwule von erheblicher Bedeutung, wenn auch nur indirekt.
§9 behandelt nur die Diskriminierung aufgrund Religion und
Weltanschauung. Allerdings existiert eine Loyalitätsklausel,
die Diskriminierung aufgrund „beruflicher Anforderungen“
erlaubt. Verbunden mit ihrem grundgesetzlichem Sonderstatus wurden
und werden insbesondere Schwule gefeuert, wie der Fall eines Limburger
Sozialpädagogen zeigt, welcher nach dem Eintragen bei Gayromeo
entlassen wurde (allerdings hat das Gericht dies als unzulässig
eingestuft). Nach geltender Rechtslage kann der schwule Krankenpfleger
nach seinem Coming Out oder dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft
von seiner Arbeitgeberin Diakonie oder Caritas gekündigt werden.
Auch dies könnte sich nun ändern: Mit dem Urteil für
Yesim Fadia und zunehmend ähnlichen Urteilen kann eine Neuinterpretation
der Rolle und Rechte kirchennaher Betriebe erfolgen. Im besten Fall
fällt damit ein erhebliches Diskriminierungsmerkmal kirchlicher
Arbeitgeber weg. In ländlich geprägten Regionen, wo üblicherweise
ausschließlich kirchliche Träger (allerdings massiv staatlich
gefördert!) Pflege-, Krankenhaus-, und Kinderbetreungsdienste
anbieten, könnte so ein lebenslanges Versteckspielen ein Ende
haben und die neueren gesellschaftlichen Entwicklungen gegen Diskriminierungen
endlich auch hier Einzug halten. Bleibt zu hoffen, dass übergeordnete
Instanzen nicht nur im Fall Yesim Fadia ebenso entscheiden.
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