Medizin
vor Gericht
Gibt es nach einem Gerichtsurteil
(02/2008) eine neue Situation Intersexueller in der BRD?
(gedruckt in "Rosige
Zeiten", Oldenburg, Nr. 115)
Christiane Völling war mit einer Klage
vor dem Kölner Landgericht erfolgreich. Sie hatte eine (männlich
sozialisierte) Chirurgin* auf Schmerzensgeld verklagt, die ihr vor
30 Jahren innere, als geschlechtlich betrachtete Merkmale entfernt
hatte. Das Gericht sprach ihr am 6. Februar 2008 ein Anrecht auf
Schmerzensgeld zu, dessen Höhe in einem weiteren Prozess zu
verhandeln sei. Als Begründung für die Entscheidung führte
das Gericht an, dass Völling durch die Medizinerinnen nicht
ausreichend aufgeklärt worden sei.
Dieser Prozess ist ein Präzedenzfall.
Er unterstreicht eine Entwicklung, die seit einigen Jahrzehnten
vermehrt das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen in den Blickpunkt
rückt. Von Medizinerinnen wird verlangt, Patientinnen ausreichend
über medizinische Eingriffe zu informieren. Die Informationen
sollen die Patientinnen in die Lage versetzen, selbstbestimmt über
medizinische Eingriffe zu entscheiden. Erfolgt eine solche Aufklärung
nicht oder nicht in ausreichendem Maß, machen sich Medizinerinnen
rechtlich belangbar.
In Bezug auf Geschlecht galt es bislang als
notwendig (und gilt es noch immer), Kindern innerhalb der ersten
Lebenstage eines von zwei Geschlechtern zuzuweisen. In Zweifelsfällen
war hierzu die Medizin gefragt. Meist ohne hinreichende Aufklärung
willigten die Eltern in vielen Fällen in chirurgische und hormonelle
medizinische Behandlungen ein, die das Leben der mit uneindeutigem
Geschlecht Geborenen in der Folge bestimmten.
Bei Christiane Völling war dies anders.
Aufgrund einer vergrößerten Klitoris wurde sie bei Geburt
als Junge eingeordnet. Die Eltern zogen sie als Jungen auf. Im Alter
von 14 Jahren zeigte sich Bartwuchs, das Geschlecht stand zu keinem
Zeitpunkt in Frage. Bei einer Blinddarmoperation wurden Gebärmutter
und Eierstöcke (als typisch weiblich betrachtete innere Genitalien)
festgestellt. Ein Jahr später, im Alter von 17 Jahren, erfolgte
die Operation, bei der Gebärmutter und Eierstöcke entfernt
wurden.
Im Operationsprotokoll wurde vermerkt, dass
Gebärmutter und Eierstöcke voll entwickelt gewesen seien.
Dennoch entschied sich das Operationsteam für die Durchführung
der Operation. Die das Skalpell führende Chirurgin wurde im
Jahr 2007 verklagt, gegenüber den anderen Beteiligten war ein
Anspruch auf Entschädigung verjährt. Völling führte
im Prozess an, dass ihr nie jemand etwas über den tatsächlichen
Grund des Eingriffs gesagt habe. Sie wisse erst darüber Bescheid,
seitdem sie die Krankenakten angefordert habe. Die sich selbst als
Frau fühlende Christiane Völling warf der Chirurgin vor,
sie „zwangsvermännlicht“ zu haben.
Insofern ist der Prozess sehr speziell gelagert, da der nun den
Gerichtsprozess bedingende Eingriff im Alter von 17 Jahren durchgeführt
wurde, und damit in einem zustimmungsfähigen Alter stattgefunden
hat. Inwieweit operative und hormonelle medizinische Eingriffe direkt
nach der Geburt ebenfalls gerichtliche Schadenersatzforderungen
nach sich ziehen können, ist derzeit nicht absehbar. Es scheinen
zwar immer weniger entsprechende Behandlungen durchgeführt
zu werden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/4786, 2007: S.4), was auch
auf die Verunsicherung von Medizin durch gerichtliche Entscheidungen
zu Gunsten der Selbstbestimmung von Patientinnen zurückzuführen
sein wird, allerdings ist ein grundsätzliches Abrücken
von medizinischen geschlechtszuweisenden Eingriffen in der Medizin
noch nicht zu ersehen. So wurde bei der Chicago Konsensus Konferenz
im Jahr 2005 (mit Beteiligung auch von Medizinerinnen aus der BRD)
die Notwendigkeit frühzeitiger Behandlung für zahlreiche
Diagnosen uneindeutigen Geschlechts weiter fortgeschrieben, und
lediglich ein „informed consent“ (eine informierte Zustimmung)
eingefordert.
„Informierte Zustimmung“ der Patientin
bzw. der Eltern klingt zunächst gut, allerdings wird schon
bei der Begrifflichkeit deutlich, dass eine Entscheidung nur in
einer Richtung nahegelegt wird. Eine „informierte Ablehnung“
der Behandlung wird nicht thematisiert. Zudem ist fraglich, ob von
einer informierten Zustimmung überhaupt die Rede sein kann:
während die Medizinerin in der Regel Jahre Zeit hatte, sich
mit der Thematik uneindeutigen Geschlechts zu beschäftigen,
wird von den Eltern in wenigen Tagen, Wochen oder wenigen Monaten
eine Entscheidung erwartet. Eine informierte Zustimmung wird in
kurzer Frist erzwungen. Zudem ist sie abhängig von der Beratung
der Medizinerin, von den zur Verfügung stehenden und vorgeschlagenen
Behandlungs-Techniken, und erfolgt nicht zuletzt vor dem Hintergrund
gesellschaftlicher und medizinischer Problematisierung uneindeutiger
Genitalien. Eine Entscheidung der Eltern (aber auch einer Patientin)
kann vor diesem Hintergrund kaum „selbstbestimmt“ genannt
werden, da „eine eigensinnige Wahrnehmung, ein unabhängiges
Urteil und selbständiges Handeln unmöglich“ gemacht
wird (Samerski 2003: S.217). In jedem Fall ist es fraglich, ob sich
Eltern vor dem Hintergrund einer solchen gesellschaftlichen Zwangssituation,
die von jedem Menschen eine Einordnung als weiblich oder männlich
fordert, in ihrer Entscheidung tatsächlich an dem Wohl des
Kindes orientieren – wie es rechtlich gefordert wird –,
oder sich nach ihrem eigenen Interesse richten, ein nicht auffälliges,
geschlechtlich eindeutiges Kind vorweisen zu können.
Insofern gilt es den gesellschaftlichen Konsens
hin zu Offenheit gegenüber vielfältigen Geschlechtern
zu ändern. Interessant ist hierfür eine Passage aus der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Situation
Intersexueller in Deutschland“ der Bundestagsfraktion DIE
LINKE: „Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass auch
im rechtlichen Rahmen die Existenz intersexueller Menschen vorgesehen
ist. So gilt der Diskriminierungsschutz des am 18. August 2006 in
Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auch für
zwischengeschlechtliche Menschen.“ (Bundestags-Drucksache
16/4786, 2007: S.3) Hieran wird gesellschaftlich anzuknüpfen
sein und werden die rechtlichen Regelungen, die medizinische Maßnahmen
früher Geschlechtszuweisung ohnehin stark beschränken
sollten (GG §2 [körperliche Unversehrtheit], BGB §1631c,
§1904-1906 [enge Grenzen zur Einwilligung in Sterilisation]
und StGB §90 Abs. 3 [Nicht-Einwilligungsfähigkeit in die
Verletzung der Genitalien]), neu zu interpretieren sein, so dass
Menschen in einem zustimmungsfähigen Alter, und nur falls sie
selbst es wollen, operative und hormonelle Maßnahmen selbst
einleiten können.
heinzi, loxxel@web.de
* Zur übergreifenden Verwendung weiblicher Bezeichnungen für
Menschen aller Geschlechter vgl. Pusch, L. (1984): Das Deutsche
als Männersprache. Suhrkamp, Frankfurt/Main.
Zitate aus:
Deutscher Bundestag (2007): Drucksache 16/4786.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten
Dr. Barbara Höll, Karin Binder, Katja Kipping, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 16/4287: Situation Intersexueller
in Deutschland.
Samerski, S. (2003): Entmündigende
Selbstbestimmung. Wie die genetische Beratung schwangere Frauen
zu einer unmöglichen Entscheidung befähigt. In: Graumann,
S., Schneider, I. (Hrsg.): Verkörperte Technike – Entkörperte
Frau. Biopolitik und Geschlecht. Campus, Frankfurt/Main, S.213-229.
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