| Richtlinie
2000/43/EG des Rates
vom 29. Juni 2000,
zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
v. 19.07 2000 - L 180/22
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag über die Europäische
Union markiert den Beginn einer neuen Etappe im Prozess des immer
engeren Zusammenwachsens der Völker Europas.
(2) Nach Artikel 6 des Vertrags über
die Europäische Union beruht die Europäische Union auf
den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
diese Grundsätze sind den Mitgliedstaaten gemeinsam. Nach Artikel
6 EU-Vertrag sollte die Union ferner die Grundrechte, wie sie in
der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus
den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen als allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts ergeben, achten.
(3) Die Gleichheit vor dem Gesetz und der
Schutz aller Menschen vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht.
Dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
im VN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen
der Diskriminierung von Frauen, im Internationalen Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, im Internationalen
Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte sowie
im Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte und in der Europäischen Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten anerkannt, die
von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden.
(4) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte
und Grundfreiheiten, einschließlich der Vereinigungsfreiheit,
geachtet werden. Ferner ist es wichtig, dass im Zusammenhang mit
dem Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
der Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens sowie der
in diesem Kontext getätigten Geschäfte gewahrt bleibt.
(5) Das Europäische Parlament hat eine
Reihe von Entschließungen zur Bekämpfung des Rassismus
in der Europäischen Union angenommen.
(6) Die Europäische Union weist Theorien,
mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher
Rassen zu belegen, zurück. Die Verwendung des Begriffs "Rasse"
in dieser Richtlinie impliziert nicht die Akzeptanz solcher Theorien.
(7) Auf seiner Tagung in Tampere vom 15. und
16. Oktober 1999 ersuchte der Europäische Rat die Kommission,
so bald wie möglich Vorschläge zur Durchführung des
Artikels 13 EG-Vertrag im Hinblick auf die Bekämpfung von Rassismus
und Fremdenfeindlichkeit vorzulegen.
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner
Tagung vom 10. und 11. Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen
Leitlinien für das Jahr 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen,
günstigere Bedingungen für die Entstehung eines Arbeitsmarktes
zu schaffen, der soziale Integration fördert; dies soll durch
ein Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen geschehen,
die darauf abstellen, Diskriminierungen bestimmter gesellschaftlicher
Gruppen, wie ethnischer Minderheiten, zu bekämpfen.
(9) Diskriminierungen aus Gründen der
Rasse oder der ethnischen Herkunft können die Verwirklichung
der im EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere
die Erreichung eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines
hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards
und der Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt
sowie die Solidarität. Ferner kann das Ziel der Weiterentwicklung
der Europäischen Union zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts beeinträchtigt werden.
(10) Die Kommission legte im Dezember 1995
eine Mitteilung über Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus
vor.
(11) Der Rat hat am 15. Juli 1996 die Gemeinsame
Maßnahme 96/443/JI zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit(5)
angenommen, mit der sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine
wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen, die auf rassistischen
oder fremdenfeindlichen Verhaltensweisen beruhen, zu gewährleisten.
(12) Um die Entwicklung demokratischer und
toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen
- ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft - eine
Teilhabe ermöglichen, sollten spezifische Maßnahmen zur
Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse
oder der ethnischen Herkunft über die Gewährleistung des
Zugangs zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
hinausgehen und auch Aspekte wie Bildung, Sozialschutz, einschließlich
sozialer Sicherheit und der Gesundheitsdienste, soziale Vergünstigungen,
Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, mit
abdecken.
(13) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft
in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit
untersagt werden. Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch hinsichtlich
Drittstaatsangehörigen angewandt werden, betrifft jedoch keine
Ungleichbehandlungen aufgrund der Staatsangehörigkeit und lässt
die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf unberührt.
(14) Bei der Anwendung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung ohne Ansehen der Rasse oder der ethnischen Herkunft
sollte die Gemeinschaft im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 EG-Vertrag
bemüht sein, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung
von Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig
Opfer mehrfacher Diskriminierungen sind.
(15) Die Beurteilung von Tatbeständen,
die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen
lassen, obliegt den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder
anderen zuständigen Stellen nach den nationalen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten. In diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann
insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit
allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen
ist.
(16) Es ist wichtig, alle natürlichen
Personen gegen Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der
ethnischen Herkunft zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten
auch, soweit es angemessen ist und im Einklang mit ihren nationalen
Gepflogenheiten und Verfahren steht, den Schutz juristischer Personen
vorsehen, wenn diese aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft
ihrer Mitglieder Diskriminierungen erleiden.
(17) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht
der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen,
mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Angehörigen
einer bestimmten Rasse oder ethnischen Gruppe zu verhindern oder
auszugleichen, und diese Maßnahmen können Organisation
von Personen einer bestimmten Rasse oder ethnischen Herkunft gestatten,
wenn deren Zweck hauptsächlich darin besteht, für die
besonderen Bedürfnisse dieser Personen einzutreten.
(18) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann
eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal,
das mit der Rasse oder ethnischen Herkunft zusammenhängt, eine
wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern es sich um einen legitimen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen aufgenommen
werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.
(19) Opfer von Diskriminierungen aus Gründen
der Rasse oder der ethnischen Herkunft sollten über einen angemessenen
Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten,
sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände
oder andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung
bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht bei einem
entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers
oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen.
(20) Voraussetzungen für eine effektive
Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sind ein angemessener Schutz
vor Viktimisierung.
(21) Eine Änderung der Regeln für
die Beweislastverteilung ist geboten, wenn ein glaubhafter Anschein
einer Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich,
wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist.
(22) Die Mitgliedstaaten können davon
absehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht
oder der zuständigen Stelle obliegt. Dies betrifft Verfahren,
in denen die klagende Partei den Beweis des Sachverhalts, dessen
Ermittlung dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt,
nicht anzutreten braucht.
(23) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog
zwischen den Sozialpartnern und mit Nichtregierungsorganisationen
fördern, mit dem Ziel, gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung
anzugehen und diese zu bekämpfen.
(24) Der Schutz vor Diskriminierung aus Gründen
der Rasse oder der ethnischen Herkunft würde verstärkt,
wenn es in jedem Mitgliedstaat eine Stelle bzw. Stellen gäbe,
die für die Analyse der mit Diskriminierungen verbundenen Probleme,
die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung
konkreter Hilfsangebote an die Opfer zuständig wäre.
(25) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen
festgelegt; den Mitgliedstaaten steht es somit frei, günstigere
Vorschriften beizubehalten oder einzuführen. Die Umsetzung
der Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für eine Absenkung
des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus benutzt
werden.
(26) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für
den Fall vorsehen, dass gegen die aus der Richtlinie erwachsenden
Verpflichtungen verstoßen wird.
(27) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich
von Tarifverträgen fallen, sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die
durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(28) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag
niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip
kann das Ziel dieser Richtlinie, nämlich ein einheitliches,
hohes Niveau des Schutzes vor Diskriminierungen in allen Mitgliedstaaten
zu gewährleisten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden; es kann daher wegen des Umfangs und der Wirkung
der vorgeschlagenen Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
verwirklicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung
eines Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der
Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff "Diskriminierung"
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz",
dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen
der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.
(2) Im Sinne von Absatz 1
liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor,
wenn eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft in
einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde;
liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer
Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise
benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Unerwünschte Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit der
Rasse oder der ethnischen Herkunft einer Person stehen und bezwecken
oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt
und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,
Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen
wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne
von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten
den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.
(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer
Person aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft gilt
als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen
in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich
öffentlicher Stellen, in bezug auf:
die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien
und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von
Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den
beruflichen Aufstieg;
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung
einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation
oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe
angehören, einschließlich der Innanspruchnahme der Leistungen
solcher Organisationen;
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und
der Gesundheitsdienste;
die sozialen Vergünstigungen;
die Bildung;
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen,
die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich
von Wohnraum.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche
Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt
nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von
Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenlosen Personen
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in
diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung
von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenlosen Personen
ergibt.
Artikel 4
Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen
Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und
2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung
aufgrund eines mit der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängenden
Merkmals keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal
aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder
der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende
berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen
Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
Artikel 5
Positive Maßnahmen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert die
Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen
Gleichstellung in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen
Benachteiligungen aufgrund der Rasse oder ethnischen Herkunft verhindert
oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen.
Artikel 6
Mindestanforderungen
(1) Es bleibt den Mitgliedstaaten unbenommen,
Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die im Hinblick
auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger
als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls
als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten
bereits garantierten Schutzniveaus in bezug auf Diskriminierungen
in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden.
KAPITEL II
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 7
Rechtsschutz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus
dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie,
wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren
geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während
dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet
ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen,
die gemäss den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten
Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich
entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung
und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung
der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren
beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche
Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend
den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.
Artikel 8
Beweislast
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang
mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen,
um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich
durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für
verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen
Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren
oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten
obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten,
eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung
vorzusehen, unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch
für Verfahren gemäss Artikel 7 Absatz 2.
(5) Die Mitgliedstaaten können davon
absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung
des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.
Artikel 9
Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer
nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um
den einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion
auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur
Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen.
Artikel 10
Unterrichtung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
dass die gemäss dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen
sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen
Betroffenen in geeigneter Form in ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht
werden.
Artikel 11
Sozialer Dialog
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang
mit den nationalen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete Maßnahmen
zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern, mit dem Ziel, die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge,
Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder durch einen Austausch
von Erfahrungen und bewährten Lösungen voranzubringen.
(2) Soweit vereinbar mit den nationalen Gepflogenheiten
und Verfahren, fordern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer
ohne Eingriff in deren Autonomie auf, auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen
zu schließen, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen,
soweit diese in den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen.
Die Vereinbarungen müssen den in dieser Richtlinie festgelegten
Mindestanforderungen sowie den einschlägigen nationalen Durchführungsbestimmungen
entsprechen.
Artikel 12
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog
mit geeigneten Nichtregierungsorganisationen, die gemäss ihren
nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges
Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung
aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu beteiligen,
um den Grundsatz der Gleichbehandlung zu fördern.
KAPITEL III
MIT DER FÖRDERUNG DER GLEICHBEHANDLUNG
BEFASSTE STELLEN
Artikel 13
(1) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder
mehrere Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung
aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu fördern.
Diese Stellen können Teil einer Einrichtung sein, die auf nationaler
Ebene für den Schutz der Menschenrechte oder der Rechte des
einzelnen zuständig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
es zu den Zuständigkeiten dieser Stellen gehört,
unbeschadet der Rechte der Opfer und der Verbände,
der Organisationen oder anderer juristischer Personen nach Artikel
7 Absatz 2 die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige
Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung
nachzugehen;
unabhängige Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung durchzuführen;
unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen
zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in
Zusammenhang stehen.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
dass sämtliche mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu
vereinbarenden Bestimmungen in Einzel- oder Kollektivverträgen
oder -vereinbarungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen
mit oder ohne Erwerbszweck sowie Statuten der freien Berufe und
der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen für nichtig
erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert
werden.
Artikel 15
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest,
die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften
zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen
alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten.
Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer umfassen
können, müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
diese Bestimmungen bis zum 19. Juli 2003 mit und melden alle sie
betreffenden Änderungen unverzüglich.
Artikel 16
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum
19. Juli 2003 nachzukommen, oder können den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich
von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten
die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner bis zum 19. Juli 2003
im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen getroffen
haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass
die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 17
Bericht
(1) Bis zum 19. Juli 2005 und in der Folge
alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung
eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden
Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
(2) Die Kommission berücksichtigt in
ihrem Bericht in angemessener Weise die Ansichten der Europäischen
Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit sowie
die Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen.
Im Einklang mit dem Grundsatz der Berücksichtigung geschlechterspezifischer
Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen
auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung
der übermittelten Informationen enthält der Bericht gegebenenfalls
auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung
dieser Richtlinie.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Arcanjo
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