| RICHTLINIE
2000/78/EG DES RATES
vom 27.November 2000,
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
v. 2. 12. 2000 - L 303/16
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments
(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
(3),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen
(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über
die Europäische Union beruht die Europäische Union auf
den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der
Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit;
diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam. Die
Union achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen
der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
ergeben.
(2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen wurde in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft
fest verankert, insbesondere in der Richtlinie 76/207/EWG des Rates
vom 9.Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung,
zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf
die Arbeitsbedingungen (5).
(3) Bei der Anwendung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung ist die Gemeinschaft gemäß Artikel 3
Absatz 2 des EG-Vertrags bemüht, Ungleichheiten zu beseitigen
und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern,
zumal Frauen häufig Opfer mehrfacher Diskriminierung sind.
(4) Die Gleichheit aller Menschen vor dem
Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht;
dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
im VN-Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung
von Frauen, im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche
und politische Rechte, im Internationalen Pakt der VN über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie in der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannt,
die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden. Das Übereinkommen
111 der Internationalen Arbeitsorganisation untersagt Diskriminierungen
in Beschäftigung und Beruf.
(5) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte
und Grundfreiheiten geachtet werden. Diese Richtlinie berührt
nicht die Vereinigungsfreiheit, was das Recht jeder Person umfasst,
zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und
Gewerkschaften beizutreten.
(6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung
jeder Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur
sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen
und von Menschen mit Behinderung sind.
(7) Der EG-Vertrag nennt als eines der Ziele
der Gemeinschaft die Förderung der Koordinierung der Beschäftigungspolitiken
der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck wurde in den EG-Vertrag ein
neues Beschäftigungskapitel eingefügt, das die Grundlage
bildet für die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie
und für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und
Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.
(8) In den vom Europäischen Rat auf seiner
Tagung am 10. und 11.Dezember 1999 in Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen
Leitlinien für 2000 wird die Notwendigkeit unterstrichen, einen
Arbeitsmarkt zu
schaffen, der die soziale Eingliederung fördert,
in dem ein ganzes Bündel aufeinander abgestimmter Maßnahmen
getroffen wird, die darauf abstellen, die Diskriminierung von benachteiligten
Gruppen, wie den Menschen mit Behinderung, zu bekämpfen. Ferner
wird betont, dass der Unterstützung älterer Arbeitnehmer
mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der Erwerbsbevölkerung
besondere Aufmerksamkeit gebührt.
(9) Beschäftigung und Beruf sind Bereiche,
die für die Gewährleistung gleicher Chancen für alle
und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen,
kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung
von entscheidender Bedeutung sind.
(10) Der Rat hat am 29.Juni 2000 die Richtlinie
2000/43/EG (6)zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne
Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft angenommen, die
bereits einen Schutz vor solchen Diskriminierungen in Beschäftigung
und Beruf gewährleistet.
(11) Diskriminierungen wegen der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im EG-Vertrag
festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung eines
hohen Beschäftigungsniveaus
und eines hohen Maßes an sozialem Schutz,
die Hebung des Lebensstandards und der Lebensqualität, den
wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die Solidarität
sowie die Freizügigkeit.
(12) Daher sollte jede unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den von
der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt
werden. Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch für Staatsangehörige
dritter Länder gelten, betrifft jedoch nicht die Ungleichbehandlungen
aus Gründen der Staatsangehörigkeit und lässt die
Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen
dritter Länder und ihren Zugang zu Beschäftigung und Beruf
unberührt.
(13) Diese Richtlinie findet weder Anwendung
auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme, deren Leistungen
nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt werden, der
diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141 des EG-Vertrags
gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates,
die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung
eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben.
(14) Diese Richtlinie berührt nicht die
einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der Altersgrenzen
für den Eintritt in den Ruhestand.
(15) Die Beurteilung von Tatbeständen,
die auf eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung schließen
lassen, obliegt den einzelstaatlichen gerichtlichen Instanzen oder
anderen zuständigen Stellen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten; in diesen einzelstaatlichen Vorschriften kann
insbesondere vorgesehen sein, dass mittelbare Diskriminierung mit
allen Mitteln, einschließlich statistischer Beweise, festzustellen
ist.
(16) Maßnahmen, die darauf abstellen,
den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz
Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung
von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.
(17) Mit dieser Richtlinie wird unbeschadet
der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene
Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der berufliche Aufstieg,
die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person für die Erfüllung
der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung
einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar
ist.
(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie
den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder
den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen
Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur
Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen,
die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche
Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.
(19) Ferner können die Mitgliedstaaten
zur Sicherung der Schlagkraft ihrer Streitkräfte sich dafür
entscheiden, dass die eine Behinderung und das Alter betreffenden
Bestimmungen dieser Richtlinie auf alle Streitkräfte oder einen
Teil ihrer Streitkräfte keine Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten,
die eine derartige Entscheidung treffen, müssen den Anwendungsbereich
dieser Ausnahmeregelung festlegen.
(20) Es sollten geeignete Maßnahmen
vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Maßnahmen,
um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z.
B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder
eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der
Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.
(21) Bei der Prüfung der Frage, ob diese
Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen,
sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige
Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen
und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und
die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen
Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
(22) Diese Richtlinie lässt die einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige
Leistungen unberührt.
(23) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann
eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal,
das mit der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem
Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängt, eine wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich
um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen aufgenommen
werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.
(24) Die Europäische Union hat in ihrer
der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam beigefügten Erklärung
Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und
religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten
nach deren Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht
beeinträchtigt und dass dies in gleicher Weise für den
Status von weltanschaulichen Gemeinschaften gilt. Die Mitgliedstaaten
können in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen über
die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen
Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für
die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit
sein können.
(25) Das Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele
der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung
der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen
wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch
gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen,
die je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein
können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer
Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige
Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes
und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung,
die zu verbieten ist.
(26) Das Diskriminierungsverbot sollte nicht
der Beibehaltung oder dem Erlass von Maßnahmen entgegenstehen,
mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen von Personen mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung,
einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung
zu verhindern oder auszugleichen, und diese Maßnahmen können
die Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen
mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten
Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen
Ausrichtung zulassen, wenn deren Zweck hauptsächlich darin
besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu fördern.
(27) Der Rat hat in seiner Empfehlung 86/379/EWG
vom 24. Juli 1986 (7) zur Beschäftigung von Behinderten in
der Gemeinschaft einen Orientierungsrahmen festgelegt, der Beispiele
für positive Aktionen für die Beschäftigung und Berufsbildung
von Menschen mit Behinderung anführt; in seiner Entschließung
vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen
für behinderte Menschen (8) hat er bekräftigt, dass es
wichtig ist, insbesondere der Einstellung, der Aufrechterhaltung
des Beschäftigungsverhältnisses sowie der beruflichen
Bildung und dem lebensbegleitenden Lernen von Menschen mit Behinderung
besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(28) In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen
festgelegt; es steht den Mitgliedstaaten somit frei, günstigere
Vorschriften einzuführen oder beizubehalten. Die Umsetzung
dieser Richtlinie darf nicht eine Absenkung des in den Mitgliedstaaten
bereits bestehenden Schutzniveaus rechtfertigen.
(29) Opfer von Diskriminierungen wegen der
Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung sollten über einen angemessenen Rechtsschutz
verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten,
sollte auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände
oder andere juristische Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung
bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht bei einem
entsprechenden Beschluss der Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers
oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren beteiligen.
(30) Die effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes
erfordert einen angemessenen Schutz vor Viktimisierung.
(31) Eine Änderung der Regeln für
die Beweislast ist geboten, wenn ein glaubhafter Anschein einer
Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ist eine Verlagerung der Beweislast auf die beklagte Partei erforderlich,
wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen ist. Allerdings obliegt
es dem Beklagten nicht, nachzuweisen, dass der Kläger einer
bestimmten Religion angehört, eine bestimmte Weltanschauung
hat, eine bestimmte Behinderung aufweist, ein bestimmtes Alter oder
eine bestimmte sexuelle Ausrichtung hat.
(32) Die Mitgliedstaaten können davon
absehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren
anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht
oder der zuständigen Stelle obliegt. Dies betrifft Verfahren,
in denen die klagende Partei den Beweis des Sachverhalts, dessen
Ermittlung dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt,
nicht anzutreten braucht.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten den Dialog
zwischen den Sozialpartnern und im Rahmen der einzelstaatlichen
Gepflogenheiten mit Nichtregierungsorganisationen mit dem Ziel fördern,
gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung am Arbeitsplatz
anzugehen und diese zu bekämpfen.
(34) In Anbetracht der Notwendigkeit, den
Frieden und die Aussöhnung zwischen den wichtigsten Gemeinschaften
in Nordirland zu fördern, sollten in diese Richtlinie besondere
Bestimmungen aufgenommen werden.
(35) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für
den Fall vorsehen, dass gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden
Verpflichtungen verstoßen wird.
(36) Die Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich
von Tarifverträgen fallen, sofern sie alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die
durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.
(37) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
nach Artikel 5 des EG-Vertrags kann das Ziel dieser Richtlinie,
nämlich die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen in der Gemeinschaft
bezüglich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf,
auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
und kann daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme
besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Im Einklang mit
dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach jenem Artikel
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck
Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung
eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung
wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und
Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
in den Mitgliedstaaten.
Artikel 2
Der Begriff "Diskriminierung "
(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz
", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor,
wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat
oder erfahren würde;
liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung,
eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung
gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen
können, es sei denn:
diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren
sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt,
und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich,
oder
der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese
Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer
bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet,
geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen
Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift,
dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.
(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die
mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen
und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden
Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen,
Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes
Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung
im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können
die Mitgliedstaaten den Begriff „Belästigung " im
Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
definieren.
(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer
Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung
im Sinne des Absatzes 1.
(5) Diese Richtlinie berührt nicht die
im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in
einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung
der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und
die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und
zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen
Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen
in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich
öffentlicher Stellen, in Bezug auf
a) die Bedingungen - einschließlich
Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang
zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit,
unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position,
einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen
der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung
und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen,
einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;
d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer
Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation,
deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.
(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche
Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt
nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von
Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in
diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung
von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen
Personen ergibt.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen
jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten
Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen
Sicherheit oder des sozialen Schutzes.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer
Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte
gilt.
Artikel 4
Berufliche Anforderungen
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absätze
1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung
wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel
1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung
darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten
beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung
eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene
Anforderung handelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können in Bezug
auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen und anderen
öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf
religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen
in ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften
beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften Bestimmungen
vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie bestehende
einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine Ungleichbehandlung
wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine Diskriminierung
darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person
nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer
Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte
berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
Eine solche Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung
aus einem anderen Grund.
Sofern die Bestimmungen dieser Richtlinie
im übrigen eingehalten werden, können die Kirchen und
anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos
auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht,
im Einklang mit den einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen
und Rechtsvorschriften von den für sie arbeitenden Personen
verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos
der Organisation verhalten.
Artikel 5
Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung
Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene
Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die
geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen
ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung,
die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die
Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen,
es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig
belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig,
wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik
des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.
Artikel 6
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters
(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können
die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des
Alters
keine Diskriminierung darstellen, sofern sie
objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts
durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige
Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt
und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und
die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich
sind.
Derartige Ungleichbehandlungen können
insbesondere Folgendes einschließen:
die Festlegung besonderer Bedingungen für
den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie
besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich
der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche
Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen
mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung
oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung
oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung
aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten
Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen
Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können
die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung
für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder
von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung
unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für
bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten
und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien
für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung
wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen
wegen des Geschlechts führt.
Artikel 7
Positive und spezifische Maßnahmen
(1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert
die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen
Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten
oder einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in
Artikel 1 genannten Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen
werden.
(2) Im Falle von Menschen mit Behinderung
steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten
entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
am Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen
entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt
oder beibehalten werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen
mit Behinderung in die Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung
fördern.
Artikel 8
Mindestanforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften
einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind.
(2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls
als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten
bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen
in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden.
KAPITEL II
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Artikel 9
Rechtsschutz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus
dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie,
wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren
geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während
dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet
ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen,
die gemäß den in ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten
Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für
die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich
entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung
und mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung
der Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren
beteiligen können.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen einzelstaatliche
Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend
den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt.
Artikel 10
Beweislast
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang
mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen,
um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn Personen, die sich
durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für
verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen
Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren
oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten
obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten,
eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung
vorzusehen, unberührt.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch
für Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2.
(5) Die Mitgliedstaaten können davon
absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung
des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.
Artikel 11
Viktimisierung
Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer
nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um
die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch
den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde
innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung
eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen.
Artikel 12
Unterrichtung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,
dass die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen
sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen
Betroffenen in geeigneter Form, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in
ihrem Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden.
Artikel 13
Sozialer Dialog
(1) Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang
mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Verfahren geeignete
Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Verwirklichung
des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung der betrieblichen
Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten
oder durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren,
voranzubringen.
(2) Soweit vereinbar mit den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten und Verfahren, fordern die Mitgliedstaaten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ohne Eingriff in deren Autonomie auf, auf geeigneter
Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu schließen, die
die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in den
Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen
müssen den in dieser Richtlinie sowie den in den einschlägigen
nationalen Durchführungsbestimmungen festgelegten Mindestanforderungen
entsprechen.
Artikel 14
Dialog mit Nichtregierungsorganisationen
Die Mitgliedstaaten fördern den Dialog
mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen, die gemäß
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein
rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung
von Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
zu fördern.
KAPITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 15
Nordirland
(1) Angesichts des Problems, dass eine der
wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands im dortigen Polizeidienst
unterrepräsentiert ist, gilt die unterschiedliche Behandlung
bei der Einstellung der Bediensteten dieses Dienstes - auch von
Hilfspersonal - nicht als Diskriminierung, sofern diese unterschiedliche
Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich gestattet ist.
(2) Um eine Ausgewogenheit der Beschäftigungsmöglichkeiten
für Lehrkräfte in Nordirland zu gewährleisten und
zugleich einen Beitrag zur Überwindung der historischen Gegensätze
zwischen den wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands zu
leisten, finden die Bestimmungen dieser Richtlinie über Religion
oder Weltanschauung keine Anwendung auf die Einstellung von Lehrkräften
in Schulen Nordirlands, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften ausdrücklich gestattet ist.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Einhaltung
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
a) die Rechts-und Verwaltungsvorschriften,
die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden;
b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen,
Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden
oder erklärt werden können oder geändert werden.
Artikel 17
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest,
die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften
zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen
alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung
zu gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen
an die Opfer umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen
der Kommission spätestens am 2. Dezember 2003 mit und melden
alle sie betreffenden späteren Änderungen unverzüglich.
Artikel 18
Umsetzung der Richtlinie
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
zum 2. Dezember 2003 nachzukommen, oder können den Sozialpartnern
auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie übertragen, die in den Anwendungsbereich
von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten
die Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner spätestens zum
2. Dezember 2003 im Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen
getroffen haben; dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können,
dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt
werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Um besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen,
können die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine Zusatzfrist
von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003, d. h. insgesamt sechs Jahre,
in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über
die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen.
In diesem Fall setzen sie die Kommission unverzüglich davon
in Kenntnis. Ein Mitgliedstaat, der die Inanspruchnahme dieser Zusatzfrist
beschließt, erstattet der Kommission jährlich Bericht
über die von ihm ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung
der Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung und über
die Fortschritte, die bei der Umsetzung der Richtlinie erzielt werden
konnten. Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht.
Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen
Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 19
Bericht
(1) Bis zum 2. Dezember 2005 und in der Folge
alle fünf Jahre übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission
sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung
eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden
Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt.
(2) Die Kommission berücksichtigt in
ihrem Bericht in angemessener Weise die Standpunkte der Sozialpartner
und der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen. Im Einklang
mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung geschlechterspezifischer
Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der Maßnahmen
auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung
der übermittelten Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls
auch Vorschläge für eine Änderung und Aktualisierung
dieser Richtlinie.
Artikel 20
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 21
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 27. November
2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
É. GUIGOU
|