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Diskriminierung
und ein Antidiskriminierungsgesetz
Um zukünftig Benachteiligung zu verringern, hat die
EU im Jahr 2000 die Richtlinie 2000/78/EWG erlassen, die bis Ende
2003 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verbietet jede
Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und soll sowohl
im privaten als auch im öffentlichen Bereich gelten, d.h. Vereine
genau so betreffen, wie private ArbeitgeberInnen, Gewerkschaften
oder den öffentlichen Dienst.
Bereits in der letzten Legislatur wollte
die rot-grüne Bundesregierung auch in der Bundesrepublik ein
Antidiskriminierungsgesetz umsetzen; dafür blieb am Ende wohl
doch keine Zeit... In diesem Jahr wird es nun einen neuen Entwurf
geben, um Vertragsstrafen durch die EU noch rechtzeitig zu entgehen.
Es geht also nicht mehr um das „ob“, sondern vielmehr
um das „wie“.
Es geht nun also vorerst darum, beide EU-Richtlinien in nationales
Recht umzusetzen und, wie 2002 von rotgrün noch vorgesehen,
weitergehendere Regelungen Gesetzeskraft zu verleihen. Das darf
nicht darüber hinwegtäuschen, dass Gesetze allein die
Lebenswirklichkeit nicht verändern. Sie geben einen Rahmen,
in dem Gleichberechtigung von Menschen und Initiativen gegen Diskriminierung
ihren Platz finden können.
EU
Richtlinie zum Arbeitsrecht
EU
Richtlinie zum Zivilrecht
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