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„The
Yogyakarta Principles“ – Umsetzung in der Bundesrepublik
– eine Gedankenskizze
(von Ralf Buchterkirchen, vorab aus "Rosige Zeiten", Juni/Juli
2009)
Vor 3 Jahren, am 27.03.2007 veröffentlichten
international anerkannte MenschenrechtlerInnen im indonesischen
Yogyakarta die sogenannten Yogyakarta Principles. In 29 Prinzipien
wandten sie die Menschenrechte in bezug auf sexuelle Orientierung
und geschlechtliche Identität an. Ziel war und ist es, auf
internationaler und nationaler Ebene Richtlinien zum diskriminierungsfreien
Umgang zu schaffen.
Neben dem Verbot von Folter, Todesstrafe
sowie staatlicher Diskriminierung finden sich auch, das Recht auf
Schutz der Gesundheit und das Recht eine Familie zu gründen.
In Deutschland sind die Prinzipien –
ganz im Gegensatz zu Debatten in anderen Ländern - noch weitgehend
unbekannt. Eine erste inoffizielle Übersetzung liegt seit Sommer
2008 vor. Die Bundesregierung betrachtet die Yogyakarta-Prinzipien
„als wichtigen Beitrag der Zivilgesellschaft“ (Antwort
der Bundesregierung auf eine Anfrage der Bundestagsfraktion „Die
Linke“ Bundestags-Drucksache 16/7658). Interessant an dieser
Stelle ist, was die Umsetzung dieser Richtlinien für die Bundesrepublik
Deutschland bedeuten würde. Anhand einiger Beispiele soll dies
hier skizziert werden:
Mit dem Recht auf Anerkennung vor dem
Gesetz (Prinzip 3) wäre das Transsexuellengesetz (TSG) obsolet,
denn danach darf niemand für die Anerkennung einer geschlechtlichen
Identität gezwungen werden, sich medizinischen Behandlungen
- sprich Geschlechtsanpassungen, Hormonbehandlung und Sterilisation
- zu unterwerfen. Auch darf eine vorhandene Ehe kein Grund zur Nichtanerkennung
einer frei gewählten geschlechtlichen Identität sein.
Beides ist derzeit im hoffnungslos überalterten TSG noch vorgeschrieben
und führt zu einem diskriminierenden jahrelangen Weg über
Ämter und ärztliche Gutachter, um eine Personenstandänderung
erreichen zu können. Prinzip 17, in dem das Recht auf ein höchstmögliches
Maß an Gesundheit formuliert wird, schreibt zudem vor: „Personen,
die im Rahmen von Geschlechtsanpassungen Veränderungen an ihrem
Körper anstreben, den Zugang zu kompetenter nichtdiskriminierender
Behandlung, Versorgung und Betreuung (zu) ermöglichen.“
Mit dem Recht auf Arbeit (Prinzip 12)
müsste das Antidiskriminierungsgesetz geändert werden,
schafft es doch zahlreiche Ausnahmetatbestände, die Diskriminierung
aufgrund der sexuellen Orientierung ermöglichen. Das Prinzip
12 stellt klar, dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen
werden müssen, um Diskriminierung im Arbeitsleben zu beseitigen.
Jedoch dürfen nach heutiger Regelungen MitarbeiterInnen beispielsweise
in kirchlichen (im Allgemeinen staatlich finanziert) Kindergärten
oder Krankenhäusern gekündigt werden, sobald sie eine
Lebenspartnerschaft eingehen. Dass bei der Gelegenheit auch gleich
die offensichtlich wirkungslose Beweislastverschiebung zu einer
echten Beweislastumkehr geändert werden muss, versteht sich
fast von selbst. Mit Prinzip 15, dem Recht auf angemessenen Wohnraum,
müsste zudem die Ausnahmeregelung fallen, die es allen nicht
im Massengeschäft tätigen VermieterInnen (PrivatvermieterInnen)
erlaubt, Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung die Wohnung
zu verweigern.
In die sozialen Sicherungssysteme eingreifen
würde Prinzip 13, dass das Recht auf soziale Sicherheit und
andere soziale Schutzmaßnahmen ausführt. Hier wird klargestellt,
das sämtliche Leistungen, beispielsweise der Familienförderung
und der Rente( auch der der Hinterbliebenen), nicht aufgrund der
sexuellen Orientierung oder der geschlechtlichen Identität
verweigert werden dürfen, wie es derzeit Realität ist.
Eine von der Öffentlichkeit weitgehend
unbemerkt - aber nichtsdestotrotz – besonders schwerwiegende
Diskriminierung betrifft Intersexuelle. Noch immer werden Kinder
kurz nach ihrer Geburt eindeutig und teilweise willkürlich
einem Geschlecht zugeordnet. Gelingt das nicht eindeutig können
geschlechtsangleichende Operationen die Folge sein. Prinzip 17 (das
Recht auf höchstmögliches Maß an Gesundheit) und
18 (Recht auf Schutz vor medizinischer Misshandlung) machen mit
dieser gängigen Menschenrechtsverletzung Schluss. Dort wird
gefordert, „ Alle[…] Maßnahmen zu ergreifen, um
zu verhindern, dass am Körper eines Kindes durch medizinische
Verfahren bei dem Versuch, diesem eine geschlechtliche Identität
aufzuzwingen, irreversible Änderungen vorgenommen werden[…]“.
Das wohl gravierendste und gesellschaftlich
am heftigsten zu diskutierende Prinzip, ist Prinzip 24, das Recht
auf Gründung einer Familie. Dort heißt es: „Jeder
Mensch hat unabhängig von seiner sexuellen Orientierung oder
geschlechtlichen Identität das Recht, eine Familie zu gründen.
Es gibt unterschiedliche Formen von Familien. Keine Familie darf
aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität
eines ihrer Mitglieder diskriminiert werden.“. Dann wird es
konkret. Gefordert wird das Recht auf Adoption und medizinisch unterstützte
Fortpflanzung (einschließlich Samenspende). Beides Dinge,
von denen in der Bundesrepublik Deutschland lesbische und schwule
Paare ausgeschlossen sind. Zudem wird für eingetragene Lebenspartnerschaften
gefordert, dass sie die gleichen Rechte und Pflichten wie heterosexuelle
Ehen haben müssen. Analog müssen auch die Rechte, die
für nicht-verheiratete heterosexuelle Paare auch für nicht-verlebenspartnerte
lesbische oder schwule Paare gelten. Gefordert wird demnach die
rechtliche Gleichstellung, unabhängig von der sexuellen Orientierung.
Alles Utopie oder was? Nein, die Yogyakarta-Prinzipien
stellen ein internationales anerkennungsfähiges Werkzeug dar,
offensichtliche und nicht so offensichtliche Diskriminierungen aufgrund
sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität abzubauen.
Sie können ein Handlungsrahmen für die weltweite Gleichstellung
aller Lebensweisen sein, auf jeden Fall bieten sie konkrete Ziele,
die es politisch umzusetzen gilt.
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