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„The
Yogyakarta Principles“ – oder Menschenrechte für
alle Menschen
(von Ralf Buchterkirchen, erschienen in "Rosige
Zeiten", April/Mai 2009)
1948 verabschiedete die Vollversammlung
der Vereinten Nationen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
Sie legte die Grundlage für universelle Menschenrechte. Auch
wenn längst nicht in allen Staaten die Normen der erklärten
Menschenrechte eingehalten werden (erinnert sei an das Verbot von
Folter und Todesstrafe), so können sie doch als Erfolg gewertet
werden. Die Allgemeinen Menschenrechte beinhalten jedoch nicht explizit
den Schutz vor Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Geschlechtsidentität
und der sexuellen Orientierung.
Wie nötig auch hier allgemeingültigen
Richtlinien im Rahmen der Menschenrechte sind, zeigt ein Blick in
die Politik nahezu jeden Staates dieser Erde. In einigen Ländern
existiert noch die Todesstrafe für gelebte Homosexualität
oder für gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen, bei manchen
droht lange Haft oder Folter. Selbst das Tragen gegengeschlechtlicher
Kleidung ist teilweise verboten. In vielen Ländern sind staatliche
Behörden an Diskriminierungen direkt und indirekt beteiligt.
Diskriminierungen finden aber auch an anderer Stelle statt. So werden
Menschen gezwungen ein Geschlecht anzunehmen, werden intersexuelle
Menschen zwangsweise operiert oder ergeben sich auf Grund der Lebensweise
Nachteile im Beruf.
2003 gab es in der UN-Vollversammlung
eine brasilianische Initiative, den Schutz der Menschenrechte aufgrund
Geschlechtsidentität und sexueller Orientierung zu beschließen;
sie scheiterte jedoch. 2006 trafen sich in Yogyakarta (Indonesien)
international anerkannte Menschenrechtsexpert/-innen um dieses Thema
zu diskutieren und Vorschläge für solche Menschenrechte
zu erarbeiten. Am 26. März 2007 wurden sie, die „The
Yogyakarta Principles. Principles on the application of international
human rights law in relation to sexual orientation and gender identity.”
(engl., „Die Yogyakarta-Prinzipien. Prinzipien zur Anwendung
der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche
Identität“), verabschiedet. In 29 Prinzipien sind in
diesen die international geltenden Menschenrechte auf sexuelle Orientierung
und Geschlechtsidentität angewendet worden. Die Forderungen
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte finden sich inhaltlich
wieder, jedoch fokussiert auf sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität.
So wird in Prinzip 1 dem „Recht
auf universelle Gültigkeit der Menschenrechte“ die Forderung
aufgestellt, dass alle Menschen, auch gleich welcher sexuellen Orientierung
und Geschlechtsidentität, voll an allen Menschen rechten teilhaben
sollen. Entsprechende gesetzliche Regelungen die die Teilhabe an
Menschenrechten beschränken, auch solche strafrechtlicher Art,
sind aufzuheben.
Das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz,
das Recht auf Leben, das der persönlichen Sicherheit und der
Schutz der Privatsphäre sind grundlegende Prinzipien, die formuliert
werden. Konkret wird hier das Verbot der Bestrafung einvernehmlicher
sexueller Handlungen zwischen Menschen, die das Einwilligungsalter
erreicht haben, gefordert; das heißt konkret, dass die Abschaffung
von Todesstrafen und Gefängnisstrafen für Homosexualität
und gleichgeschlechtlichen Sexualverkehr gefordert wird. Gleichzeitig
sollen Behörden dafür Sorge tragen, das Lesben, Schwule
und Transgender wirksam vor Übergriffen geschützt werden.
Weiterhin wird gefordert, keine unterschiedlichen Schutzaltergrenzen
für gleich- und gegengeschlechtlichen Sexualverkehr zuzulassen.
Weitere Forderungen sind das Recht
auf freie Meinungsäußerung, das Recht zur friedlichen
Versammlung und das der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit,
sowie das Recht auf Asyl auch bei Verfolgung auf Grund der sexuellen
Orientierung und der Geschlechtsidentität. Es wird ein Recht
auf soziale Sicherheit gefordert; ausgeschlossen werden sollen jeweils
Diskriminierungen auf Grund der Geschlechtsidentität und der
sexueller Orientierung.
Ein weiterer gewichtiger Punkt ist das
Prinzip 24, das Recht auf Gründung einer Familie. Es verbietet
die Diskriminierung von Familien aufgrund der der sexuellen Orientierung
eines ihrer Mitglieder. Dieses Prinzip könnte weitreichende
Konsequenzen haben, beinhaltet es doch das Recht auf Eheschließung,
Adoption und medizinisch unterstützter Fortpflanzung sowie
die rechtliche Gleichstellung unverheirateter lesbischer oder schwuler
Paare mit denen heterosexuellen Paaren.
Für Trans*-Menschen und Intersexuelle
bedeutend sind die Prinzipien 17 und 18, die das Recht auf ein höchstmögliches
Maß an Gesundheit und den Schutz vor medizinischer Misshandlung
einfordern. Bei Maßnahmen im Rahmen von Geschlechtsanpassungen
wird der Zugang zu kompetenter, nichtdiskriminierender Behandlung
und Betreuung gefordert. Zudem wird klargestellt, dass sexuelle
Orientierung und geschlechtliche Identität keine Erkrankungen
sind und daher nicht behandelt, geheilt oder unterdrückt werden
dürfen. Damit sprechen sich die Yogyakarta Prinzipien explizit
für ein Verbot von geschlechtsangleichenden Operationen im
Kindes- und Säuglingsalter aus.
Seit der Vorlage der Yogyakarta-Prinzipien
sind inzwischen 2 Jahre vergangen. Ziel muss es sein, das diese
Prinzipien langfristig zum internationalen Recht werden. Ein Ansatz
auf staatlicher Ebene könnte sein, diese Prinzipien als Grundprinzip
des politischen Handelns im Umgang mit anderen Ländern und
für die eigenen Gesetze zu machen. Was eine solche Entscheidung
für die Bundesrepublik Deutschland im Einzelnen bedeuten würde,
wird anhand von Beispielen in der nächsten RoZ diskutiert.
Allerdings sind auch in der Bundesrepublik Deutschland die Yogyakarta
Prinzipien wenig diskutiert, geschweige denn umgesetzt. Entsprechend
seien sie zur weiteren Lektüre und Verbreitung empfohlen:
http://www.yogyakartaprinciples.org
http://www.hirschfeld-eddy-stiftung.de/fileadmin/images/schriftenreihe/yogyakarta-principles_de.pdf
Weiter zur Umsetzung der Yogyakarta-Prinzipien in der Bundesrepublik Deutschland: hier (ebenfalls ein Artikel von Ralf Buchterkirchen)
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